Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2002 haben Mitarbeiter einen Anspruch darauf, einen Teil des Gehalts (maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze/West der gesetzlichen Rentenversicherung) in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern besteht seit 01.08.2011 ein einheitlicher Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung.