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FAQ - Häufige Fragen zur VBLU RiesterRente
1. Wer gehört zum förderberechtigten Personenkreis? 2. Riester-Rente für mittelbar Förderberechtigte – ist das möglich? 3. Wie wird die Zulage beantragt? 4. Wer erhält die Kinderzulage? 5. Was melde ich dem Finanzamt? 6. Welche Verträge müssen zertifiziert werden? 7. Gibt es einen Mindesteigenbeitrag und wie hoch muss dieser sein? 8. Kann der Riester-Vertrag aus dem Betrieb beim Ausscheiden privat fortgeführt werden? 9. Ist die VBLU RiesterRente „Hartz-IV“-sicher? 10. Sind für die VBLU RiesterRente so genannte Unisex-Tarife vorgeschrieben?
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Wer gehört zum förderberechtigten Personenkreis? |
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Anspruch auf staatliche Förderung zur Riester-Rente haben vor allem alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dem förderberechtigten Personenkreis gehören: |
- in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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- Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
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- Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
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- Wehr- und Zivildienstleistende
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- Mütter und Väter während der dreijährigen Elternzeit
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- pflichtversicherte Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
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- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
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- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
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- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 EUR pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
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- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
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- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (auch wenn sie wegen zu berücksichtigenden Einkommens keine Unterstützung erhalten)
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- Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
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- Bezieherinnen und Bezieher des Existenzgründungszuschusses („Ich-AG“)
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Nicht gefördert werden: |
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
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- Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
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- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
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- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
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- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
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- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
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- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
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- Studentinnen und Studenten
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Riester-Rente für mittelbar Förderberechtigte – ist das möglich? |
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Ja, für Ehepaare gilt folgende Sonderregelung: Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der nicht förderfähige Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.
Da die VBLU RiesterRente eine betriebliche Altersversorgung ist, kann ein nicht förderberechtigter Ehegatte nicht über den VBLU versichert werden. |
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Wie wird die Zulage beantragt? |
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Die Zulagen werden mit einem amtlichen Zulagenantrag beantragt. Der Versicherte erhält vom geschäftsführenden Versicherer mit der jährlichen Information über den aktuellen Stand seiner bisher erreichten Anwartschaften alle Unterlagen, die er benötigt, um die Zulagen grundsätzlich selbst zu beantragen.
Mit dem Dauerzulagenantrag können die Zulagen ganz einfach einmalig beantragt werden. Als Anleger muss man nur noch bei Änderung der persönlichen Lebensumstände tätig werden (zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes, bei Eheschließung oder bei Ehescheidung). |
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Wer erhält die Kinderzulage? |
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Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält. Bei mehreren Kindern können die Kinderzulagen auf die für beide Ehepartner bestehenden Riesterverträge aufgeteilt werden. |
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Was melde ich dem Finanzamt? |
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In Höhe des Gesamtsparbeitrags für die Riester-Rente - also Eigenbeitrag plus Zulagen – können Sonderausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG.
Die gezahlten Beiträge für die Riester-Rente werden im Folgejahr auf dem Bogen „Anlage AV“ der Einkommensteuererklärung eingetragen und zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters über den gezahlten Eigenbeitrag an das Finanzamt geschickt. Das Finanzamt errechnet dann automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder der Anspruch auf Zulage günstiger ist. Ist der Steuervorteil größer als der Zulagenanspruch, erstattet das Finanzamt die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung auf das Girokonto. |
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Welche Verträge müssen zertifiziert werden? |
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Nur private Verträge unterliegen der Zertifizierungspflicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob die Angebote die Bedingungen des Gesetzes erfüllen. Das Zertifikat ist jedoch kein Gütesiegel. Es sagt nichts darüber aus, wie renditestark ein Vertrag ist.
Betriebliche Riesterverträge benötigen kein Zertifikat! |
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Gibt es einen Mindesteigenbeitrag und wie hoch muss dieser sein? |
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Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Riester-Sparer grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens aufwenden. Der Prozentsatz liegt seit 2008 bei 4 %. Von dem sich ergebenden Betrag sind die Grundzulage und die etwaigen Kinderzulagen abzuziehen (Vorwegabzug). Der verbleibende Betrag ist der für das entsprechende Beitragsjahr zu leistende Mindesteigenbeitrag.
Bei geringerem Einkommen und hohem Zulagenanspruch (für mehrere Kinder) kann es vorkommen, dass bereits allein die Zulagen den nach der Riester-Treppe erforderlichen Gesamtsparbeitrag erreichen oder übersteigen. Dann muss – um die volle Zulage zu erhalten – ein so genannter Sockelbetrag von einheitlich 60 EUR jährlich (5 EUR pro Monat) als Mindesteigenbeitrag geleistet werden.
Einen Sockelbeitrag müssen allerdings auch Mütter und Väter mit Kindern unter drei Jahren zahlen, die während der Elternzeit kein Arbeitseinkommen beziehen.
Ausnahme: Verheiratete Riester-Sparer, die nicht berufstätig sind und deren Ehepartner ein förderfähiges Einkommen hat. Beispiel: Wenn die Ehefrau ihre Kinder ohne eigenes Arbeitseinkommen betreut, braucht sie für ihren Riestervertrag keinen eigenen Beitrag zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Ehemann einen Riestervertrag besitzt und den Mindesteigenbeitrag zahlt.
Wer seinen Mindesteigenbeitrag nur teilweise erbringt, erhält nur die entsprechende anteilige Zulage! |
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Kann die VBLU RiesterRente aus dem Betrieb beim Ausscheiden privat fortgeführt werden? |
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Ja, ein im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossener Riestervertrag kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses förderunschädlich privat fortgeführt werden. Damit bleibt nicht nur die bis dahin gezahlte Förderung erhalten, sondern auch die künftigen Beiträge sind förderfähig. |
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Ist die VBLU RiesterRente „Hartz-IV“-sicher? |
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Sämtliche Riesterverträge sind "Hartz-IV-sicher". Das heißt: Das darin angesammelte Vermögen wird weder bei dem Arbeitslosengeld II berücksichtigt noch auf die Freibeträge angerechnet. Riester-Sparer werden durch die neue Gesetzgebung sogar besser gestellt als bei den bisherigen Regelungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe. |
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Sind für die VBLU RiesterRente so genannte Unisex-Tarife vorgeschrieben? |
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Nein, Riester-Produkte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nicht dieser gesetzlichen Vorgabe.
Ab 2006 privat abgeschlossene Versicherungsverträge zur Riester-Rente sind hingegen ausschließlich auf der Grundlage von Unisex-Tarifen förderfähig. Hierdurch werden Männer bei privaten Verträgen schlechter gestellt als bei der betrieblichen Riester-Rente. |
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